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Neues Heizungsgesetz sorgt für Verwirrung.

Ist es immer notwendig, die Ölheizung durch eine Wärmepumpe zu ersetzen? Das Verständnis der neuen Regeln des Heizungsgesetzes ist nicht immer einfach, da es viele kontroverse Diskussionen gibt. Was ist wahr und was nicht? Laut "Finanztest" in der Ausgabe 12/2023 gibt es insgesamt elf häufige Irrtümer rund um das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das oft als Heizungsgesetz bezeichnet wird. In diesem Zusammenhang werden auch vier weit verbreitete Missverständnisse aufgeklärt und die tatsächliche Situation erläutert.

1. Irrtum: Der Betrieb alter Gas- und Ölheizungen ist nicht mehr erlaubt.

Richtig ist: Ab dem Jahr 2045 wird der Betrieb alter Gas- und Ölheizungen pauschal verboten sein. Bis dahin gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen und Übergangsregelungen, die von der Wärmeplanung der Kommunen abhängen. Es ist immer noch erlaubt, Gas- und Ölheizungen einzubauen. Allerdings müssen Personen, die ab 2024 solche Heizungen einbauen, sicherstellen, dass die Anlage ab 2029 einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien nutzt. Während der Übergangszeit von fünf Jahren besteht die Möglichkeit, jede Art fossiler Heizung einzubauen.

 

2. Irrtum: In Neubauten muss zwingend eine Wärmepumpe eingebaut werden.

Das ist nicht korrekt. In Neubaugebieten sind alle Optionen möglich, die die sogenannte 65-Prozent-Regel erfüllen, das bedeutet, dass mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen müssen. Wenn in einem Nicht-Neubaugebiet gebaut wird, ist theoretisch auch der Einbau einer fossilen Heizung möglich. Allerdings erhöht dies die Baukosten, da eine solche Heizung, genauso wie Pellet- oder andere Holzheizungen, einen Schornstein benötigt, wie "Finanztest" berichtet.

 

3. Irrtum: Ein altes Haus, das man kauft oder erbt, muss man komplett sanieren.

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Sanierung für niemanden. Allerdings gibt es "in einigen wenigen Fällen" bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine Sanierung durchführen zu müssen. Zum Beispiel, wenn die oberste Geschossdecke nicht gedämmt ist oder die Heizanlage älter als 30 Jahre ist, müssen die neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren aktiv werden. Dennoch ist ein Eigentümerwechsel ein guter Zeitpunkt, um notwendige Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

 

4. Irrtum: Mieter betrifft das Heizungsgesetz nicht.

Obwohl es nicht unmittelbar geschieht, haben Vermieter die Möglichkeit, bis zu zehn Prozent der Kosten für den Einbau einer neuen Heizanlage auf die Mieter umzulegen, sofern dies den Vorgaben entspricht. Dabei werden staatliche Fördermittel vorab von den Gesamtkosten abgezogen. Die Miete kann um maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat erhöht werden.